Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Individualprogramm
1) Bei der Entwicklung eines Individualprogrammes verpflichtet sich die Firma STÖHR+SAUER, die in einem Pflichtenheft des Kunden aufgeführten Arbeitsgebiete vollständig zu erfassen und für die elektronische Datenverarbeitung auf einem bestimmten Hardwaresystem zu programmieren.
2) Die Firma STÖHR+SAUER übernimmt keine Haftung für Mängel der Software, die auf unvollständigen oder falschen Angaben des Kunden in dem Pflichtenheft beruhen.
3) Beide Vertragspartner verpflichten sich, ihre Zustimmung zu Änderungen und Erweiterungen zu vertraglichen Leistungen zu geben, wenn dies zur besseren oder kostengünstigeren Erreichung des mit dem. Vertrag verfolgten Ziels geboten ist. Der Auftraggeber trägt die Kosten der Änderung/Erweiterung der vertraglichen Leistungen.
4) Vertragsbestandteil ist eine schriftliche Bediener-Dokumentation des Programms auf der Basis der vom Auftraggeber vorgelegten Unterlagen und erteilten Informationen. Der Quellcode verbleibt immer bei der Firma STÖHR+SAUER.
5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle individuellen Programmierungen, innerhalb von vier Wochen auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu testen. Dies gilt auch für Programmanpassungen der Standard- und Lizenzsoftware.
II. Standard- und Lizenzprogramme
Bei Standard- und Lizenzprogrammen wird die Übereinstimmung mit den bei Lieferung gültigen Programmspezifikationen garantiert. Die Gewährleistung gilt jedoch nur bei Einhaltung der spezifizierten Einsatzbedingungen. Die Bedienungsanleitung gilt in diesem Zusammenhang nicht als Programmspezifikation
und ist demzufolge keine Unterlage, aus der Forderungen über Art und Umfang der Software abgeleitet werden können.
III. Nutzungsrechte
Von Software können nur Nutzungsrechte erworben werden. Die Programme verbleiben immer im Eigentum des Herstellers, der Firma STÖHR+SAUER. Die Nutzungsrechte sind nicht ausschließlich. Der Wiederverkauf ist zulässig. Der Auftraggeber stellt sicher, daß er erforderlichenfalls eine Betriebssystemlizenz erworben hat. Es gelten in diesem Zusammenhang auch die Nutzungsbedingungen im Handbuch. Insbesondere gilt bei Demosystemen, daß diese ausschließlich zum Gebrauch im Hause des Lizenznehmers für Vorführungen sind. Das Ausleihen zum Test oder anderen Zwecken oder das anderweitige Außerhandgeben ist nicht gestattet.
IV. Zahlung
Die Preise gelten ab Werk. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu. Für Waren und Nutzungsrechte an Programmen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluß geliefert werden sollen, wird der am Liefertag gültige Listenpreis bzw. der aufgrund dieses Listenpreises berechnete Nettopreis angesetzt. Zahlungen sind Mangels besonderer Vereinbarung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zu leisten. Bei Lieferung von Systemen, die auch Hardware beinhalten, ist die gesamte Zahlung sofort fällig. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung oder mit einem Teil der Zahlung in Verzug, so ist er verpflichtet, der Firma STÖHR+SAUER Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 10% zu zahlen. Weitere Leistungen der Firma STÖHR+SAUER werden bei Verzug des Auftraggebers nur noch gegen Vorkasse erbracht.
V. Rücktritt vom Vertrag
Ein Rücktritt vom Vertrag aus Gründen, die nicht von der Firma STÖHR+SAUER zu vertreten sind, ist nur mit deren schriftlichem Einverständnis zulässig und bedingt die Zahlung einer Stornogebühr von 15% der Rechnungssumme. Sofern individuelle Programmierungen vorgenommen wurden, ist der gesamte, der Firma STÖHR+SAUER entstandene, Aufwand zu zahlen.
Vl. Gewährleistung
1) Die Firma STÖHR+SAUER gewährleistet für eine Dauer von 12 Monaten ab der Auslieferung der Ware bzw. der Überlassung des Programms, daß diese zur Zeit der Lieferung frei von Fehlern sind, die den Wert oder die Tauglichkeit für den gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern. Die
Gewährleistung erlischt, wenn die gelieferte Software durch den Auftraggeber oder Dritte verändert wird bzw. bei Schäden, die auf Gewaltanwendung oder unsachgemäße Bedienung zurückzuführen sind.
2) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch zehn Werktage nach Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen; andernfalls sind hierfür alle Mängelansprüche ausgeschlossen. Im kaufmännischen Verkehr gelten ergänzend die §§ 377, 378 HGB. Bei den von der Firma STÖHR+SAUER zu
vertretenden Mängeln besteht ein Anspruch auf Nachbesserung innerhalb der Garantiefrist. Ist der Kunde Vollkaufmann und erfolgt die bestellte Leistung für seinen Gewerbebetrieb, so verjähren seine Ansprüche bei Mängeln mit Ablauf von einem Jahr ab Erhalt der Ware.
3) Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer, ist STÖHR+SAUER innerhalb eines Jahres nach Lieferdatum nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Lieferung mangelfreier Ware im Sinne des § 439 BGB berechtigt. Sollten Nachbesserungsversuche fehlschlagen bzw. eine Nachbesserung für
den Auftraggeber nicht zumutbar sein, ist dieser berechtigt, eine Herabsetzung des Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers,
z.B. entgangener Gewinn, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber etc., sowie von Folgeschäden eines Sachmangels, sind ausgeschlossen. Die Haftung des Auftragnehmers wird auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
4) Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet sich der Auftraggeber, bei durch Firma STÖHR+SAUER zu vertretenden Mängeln, zur Teilnutzung der Ware und Nutzungsrechte, soweit dies zumutbar ist.
5) Garantieleistungen werden ausschließlich am Sitz der Firma STÖHR+SAUER erbracht. Reparaturen am Ausfallort erfolgen nur nach besonderer Vereinbarung und gegen Berechnung. Der Auftraggeber ist grundsätzlich bei jeder Art von Dienstleistung für die Datensicherung verantwortlich. Eine Haftung für Schäden als Folge von Datenverlust ist ausgeschlossen.
VlI. Pflege/Wartung
Nach Aufwand (Arbeitsstunden und Materialkosten) berechnet werden folgende Leistungen, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist:
-Installation des Softwareproduktes;
-Installation von Änderungen und Verbesserungen, soweit sie nicht auf, von STÖHR+SAUER zu vertretenden, Fehlern beruhen;
– Einweisung, Schulung und Nachschulung des Auftraggebers bzw. seines Personals; – Umstellung der Software auf ein anderes Betriebssystem, ein anderes Hardwaresystem oder eine andere Programmiersprache;
– Beratung in allen Fällen des Einsatzes und der Anwendung des Softwareprodukts einschließlich der Weitergabe von Einsatz- und Anwendererfahrungen aus dem gesamten Benutzerkreis.
Die Serviceleistungen werden ausschließlich am Sitz der Firma STÖHR+SAUER erbracht. Nach Ablauf der Garantiezeit werden Garantiereparaturen zu den marktüblichen Preisen zuzüglich Ersatzteilkosten ausgeführt.
VIII. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware bzw. die Nutzungsrechte die Geschäftsräume der Firma STÖHR+SAUER verlassen haben.
IX. Eigentumsvorbehalt
1) Die Ware und die Nutzungsrechte bleiben bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises zuzüglich Zinsen und Kosten Eigentum der Firma STÖHR+SAUER. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes die gelieferten Waren (Vorbehaltsware) weiter zu veräußern. Der Käufer tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf gegen die Abnehmer zustehende Kaufpreisforderung an uns ab. Die Abtretung der Forderungen soll eine stille sein, d.h. dem Abnehmer nicht mitgeteilt werden. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen bis auf Widerruf ermächtigt.
2) Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen der Firma STÖHR+SAUER aus der Geschäftsverbindung gehen neben dem Eigentum an der Vorbehaltsware auch die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
3) Die Firma STÖHR+SAUER verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl soweit freizugeben, als der Wert der noch nicht veräußerten Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen die ihr gegen den Käufer zustehenden Forderung um 25%
übersteigt.
4) Werden Ware oder Nutzungsrechte der Kunden von dritter Seite gepfändet, beschlagnahmt oder sonst in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber dies der Firma STÖHR+SAUER unverzüglich mitzuteilen.
X. Lieferfristen
Terminzusagen für Erstellung, Beschaffung und Installation der Ware und Nutzungsrechte sowie vorgeschalteter Zwischenphasen sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich garantiert werden. Vereinbarte Liefertermine sind ungefähr. Gründe, die die Firma STÖHR+SAUER nicht zu vertreten hat, verlängern diesen Termin angemessen. Der Auftraggeber kann sich nicht auf mangelndes Lieferinteresse berufen. Ansonsten bleiben Lieferzeiten vorbehalten.
Xl. Haftungsbegrenzung
Die Haftung beider Vertragspartner wird der Höhe nach begrenzt und zwar:
a) für die Schäden aus der Verletzung von Urheberrechten auf 300.000 €;
b) für sonstige Schäden auf € 30.000,00.
Alle Schadensersatzansprüche gegen die Firma STÖHR+SAUER, seine Erfüllungs- und Verpflichtungsgehilfen verjähren nach 6 Monaten. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gegen die Firma STÖHR+SAUER und ihre Verrichtungsgehilfen; diese verjähren nach 3 Jahren.
XII. Vertragsstrafe
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gelieferte Ware und Nutzungsrechte nur für eigene Zwecke zu benutzen; insbesondere eine Weitergabe und Vervielfältigung der Programme zu gewerblichen Zwecken ist unzulässig. Eine Duplizierung der Software ist nur zum Zwecke der Datensicherung gestattet. Jede Weitergabe bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Firma STÖHR+SAUER. Der Auftraggeber ist verpflichtet, an die Firma STÖHR+SAUER eine Vertragsstrafe in Höhe von € 25.000,00 für jeden Fall der unbefugten Weitergabe an Dritte zu zahlen.
XIII. Schlußbestimmungen
1) Sollte eine der Vertragsbedingungen nichtig sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
2) Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Das Gleiche gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
3) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Aachen.